LGBL_VO_20000919_49•Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBL_VO_20000919_49Landesbedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette19.09.2000
Regierungsvorlage 47/2000
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, wird geändert wie folgt:
„Gesetzüber das Dienstrecht jener Landesbediensteten,für die nicht das Landesbedienstengesetz 2000 gilt(Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG 1988)”
„§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
„§ 2
Beschäftigungsrahmenplan
„§ 3
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten
§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –
§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde –
§ 5 – Verwendung von Begriffen –
§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –
§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.“
„§ 7
Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten
§ 10 – Personalakt –
§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 12 – Mitarbeitergespräch –
§ 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Rechtsträger –
§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 16 – Enthebung vom Dienst –.
§ 8
Besetzung von Stellen
(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher
Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit
dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
„§ 23
Übertritt in den Ruhestand
§ 24
Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
„§ 27
Ausscheidung
„§ 28
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten
§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 18 – Geschenkannahme –
§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 20 – Verbot der sexuellen Belästigung –
§ 21 – Weisungsgebundenheit –
§ 22 – Amtsverschwiegenheit –
§ 23 – Befangenheit –
§ 24 – Arbeitszeit –
§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 26 – Ruhepausen –
§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –
§ 28 – Wochenruhezeit –
§ 29 – Nachtarbeit –
§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –
§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –
§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –
§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 39 – Diensterfindungen –
§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung) –
§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochen-
arbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.“
„§ 32f
Ausnahmebestimmungen
„§ 39
Meldepflichten
„§ 41
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten
§ 41 – Sonderurlaub –
§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 43 – Karenzurlaub für Mütter –
§ 44 – Karenzurlaub für Väter –
§ 45 – Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater –
§ 46 – Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles –
§ 47 – Aufgeschobener Karenzurlaub –
§ 48 – Anrechnung des Karenzurlaubes –
§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes –
§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –
§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des
Geschlechtes –
§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller
Belästigung –.“
„§ 44
Erholungsurlaub
„§ 46
Dienstfreistellung bestimmter Organe
„§ 49
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 74 – Familienzulage, Kinderzulage –
§ 75 – Heiratsbeihilfe –
§ 76 – Nebenbezüge, jedoch ausgenommen Abs. 2 –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –.“
„Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge,der Ruhebezüge und der Versorgungsgenüsse“
„§ 69
Nebenbezüge
„§ 70
Pensionsbeitrag
„§ 72
Karenzurlaubsgeld
„§ 75a
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
„§ 77
Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs
„§ 83
Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 84
Begünstigte Bemessung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses
(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit
noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.
(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und
beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden
Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.“
„§ 85a
Berücksichtigung eigenen Einkommensder Witwe oder des Witwers
§ 85b
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesbei eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers
(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Ruhebezugsbemessungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch höchstens 60 v.H. des Ruhebezugs.
(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden
Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuss nicht den Gehalt eines Landesangestellten der Gehaltsklasse 4, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, dass dieser Betrag erreicht wird.
(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich
jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Gehaltsklasse 15, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.“
„§ 101
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechsten
§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.“
„§ 115a
Disziplinarverfügung
„§ 120
Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des
§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –
§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –
§ 10 – Personalakt –
§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 12 – Mitarbeitergespräch –
§ 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Rechtsträger –
§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 16 – Enthebung vom Dienst –
§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 18 – Geschenkannahme –
§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 20 – Verbot der sexuellen Belästigung –
§ 21 – Weisungsgebundenheit –
§ 22 – Amtsverschwiegenheit –
§ 23 – Befangenheit –
§ 24 – Arbeitszeit –
§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 26 – Ruhepausen –
§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –
§ 28 – Wochenruhezeit –
§ 29 – Nachtarbeit –
§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –
§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –
§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –
§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 39 – Diensterfindungen –
§ 41 – Sonderurlaub –
§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 43 – Karenzurlaub für Mütter –
§ 44 – Karenzurlaub für Väter –
§ 45 – Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater –
§ 46 – Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles –
§ 47 – Aufgeschobener Karenzurlaub –
§ 48 – Anrechnung des Karenzurlaubes –
§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes –
§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –
§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung) –
§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der
Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –
§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des
Geschlechtes –
§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 74 – Familienzulage, Kinderzulage –
§ 75 – Heiratsbeihilfe –
§ 76 – Nebenbezüge, jedoch ausgenommen Abs. 2 –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 84 – Ausstellungen, Rügen –
§ 85 – Begründung des Dienstverhältnisses –
§ 86 – Dienstvertrag –
§ 87 – Anspruch bei Dienstverhinderung –
§ 88 – Auflösung des Dienstverhältnisses –
§ 89 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –
§ 90 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –
§ 91 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses –
§ 92 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –
§ 93 – Kündigung des Dienstverhältnisses –
§ 94 – Kündigungsschutz –
§ 95 – Abfertigung –
§ 96 – Todesfallbeitrag –
§ 121
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. Hauptstückes
Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen desII. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:
§ 1 – Besondere Anstellungserfordernisse –
mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.
§ 17 – Dienstbeurteilung –
mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die
Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in
den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe
erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung
gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die
Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.
§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –
mit der Abweichung, dass im Bereich der Krankenanstalten
des Landes eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission
zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers,
aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu
bestellen hat, je einem Mitglied des
Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der
Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört,
besteht, und bei
Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
§ 19 – Beförderung –
mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1
lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal,
insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind.
§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder
Dienstzweige –
§ 32f – Ausnahmebestimmungen –
§ 39 – Meldepflichten –
mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten in
den Krankenanstalten des Landes nicht gilt, soweit die
§§ 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Anwendung zu finden haben.
§ 44 – Erholungsurlaub –
mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium
den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen
müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die
Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie
sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung
verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen
notwendig ist.
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
§ 56 – Dienstbezüge –
mit der Einschränkung, dass kein Pensionsbeitrag zu
leisten ist.
§ 58 – Erreichen eines höheren Gehaltes –
mit Ausnahme der lit. b.
§ 65 – Dienstzulage –
mit der Ausnahme der Bestimmung über die
Ruhebezugsfähigkeit.
§ 69 – Nebenbezüge –.
§ 121a
Verwendungsgruppen, Dienstzweige,Dienstpostengruppen
(1) Dienstposten der Landesangestellten gliedern sich in
folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. a – Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders
verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu
deren Verrichtung eine abgeschlossene
Hochschulbildung Voraussetzung ist.
Verw.Gr. b – Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art,
zu deren Verrichtung eine abgeschlossene
Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie
oder die Berechtigung zur Führung der
Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem
Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.
Verw.Gr. c – Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die
aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend
selbständig durchzuführen sind und zu deren
Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer
höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder
gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
Verw.Gr. d – Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den
Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu
deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer
längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen
längeren Einarbeitungszeit erworben werden.
Verw.Gr. e – Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung
keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder
Einarbeitungszeit erforderlich ist.
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit
gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten der Landesangestellten sind in jeder
Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.“
„§ 137
Ausnahmen von den für die Landesangestelltengeltenden Bestimmungen
§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –
§ 17 – Dienstbeurteilung –
§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –
§ 19 – Beförderung –
§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder
Dienstzweige –.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Die Z. 3 sowie der § 142 Abs. 11 in der Fassung der Z. 80 gelten bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
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