Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß des Beitrageszur Förderung der Bodenseefischerei
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2000, wird verordnet:
§ 1
Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei
Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung
der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes
(Halden- oder Hochseepatent)
a) für ein Jahr 81 Euro
b) für zwei Jahre 162 Euro
c) für drei Jahre 243 Euro
§ 2
Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei
(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt
(2) Als Uferlinie im Sinne des Abs. 1 gilt die Grenzlinie zwischen Land und Wasser bei mittlerem Wasserstand in der Genauigkeit einer kartenmäßigen Darstellung im Maßstab 1:5000.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 84/1994, außer Kraft.