Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,
Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, Änderung | Omnilex
LGBL_VO_20010130_6•Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,
Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, Änderung
Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,
Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, Änderung
LGBL_VO_20010130_6Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,
Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, ÄnderungGazette30.01.2001
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung des Lehrplanesder Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft
Auf Grund der §§ 15 und 24 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
A. Theoretischer Unterricht“ beim Fach „Betriebswirtschaft undRechnungswesen“ die Zahl „43“ statt in der Spalte „Jahresstundender 1. Schulstufe“ in jener „Jahresstunden der 2. Schulstufe“ anzuführen.