LGBL_VO_20011227_60•Euro-Anpassung durch die Landesregierung
LGBL_VO_20011227_60Euro-Anpassung durch die LandesregierungGazette27.12.2001
Verordnungder Landesregierung über die Euro-Anpassung
Artikel I
Auf Grund der §§ 82 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:
Die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 24/1996, wird wie folgt geändert:
„4.423 S“ zu lauten „321,43 Euro“.
Artikel II
Auf Grund des § 97 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, und der §§ 79 und 89 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, wird verordnet:
Die Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 19/1996, wird wie folgt geändert:
„4.423 S“ zu lauten „321,43 Euro“.
Artikel III
Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:
Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:
„Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
„Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
bis 250 cm³ 11,34 Cent
über 250 cm³ 20,01 Cent
b) für Personenkraftwagen 35,60 Cent.
„Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:
Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:
Inland
(ohne Zollausschlussgebiet Mittelberg)
Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Vorarlberg, Vorarlberg,
wenn kein wenn Anspruch
Anspruch auf auf Nächtigungs- Vorarlberg übriges
Nächtigungsge- gebühr besteht, Österreich
bühr besteht und übriges
Österreich
Euro Euro Euro Euro
15,92 35,46 20,71 33,87
Schweiz, Liechtenstein, Zollausschlussgebiet Mittelberg,und Bundesrepublik Deutschland
Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
wenn kein Anspruch wenn Anspruch
auf Nächtigungs- auf Nächtigungs-
gebühr besteht gebühr besteht
sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM
48 bzw. 24,54 Euro 95 bzw. 48,57 Euro 73 bzw. 37,32 Euro
Für die Umrechnung des Schweizer Franken in Euro ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrunde zu legen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“
Artikel IV
Auf Grund der §§ 49 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, und des § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000 wird verordnet:
Die Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986, Nr. 9/1991, Nr. 14/1992, Nr. 30/1994, Nr. 66/1994, Nr. 3/1995, Nr. 51/1997, Nr. 69/2000, wird wie folgt geändert:
„Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
„Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1)
Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen
Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum
bis 250 cm³ 11,34 Cent
über 250 cm³ 20,01 Cent
b) für Personenkraftwagen 35,60 Cent.
„Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Inland
(ohne Zollausschlussgebiet Mittelberg)
Gebühren- Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
stufe
Vorarlberg, Vorarlberg,
wenn kein wenn Anspruch
Anspruch auf auf Nächtigungs- Vorarl- übriges
Nächtigungsge- gebühr besteht berg Österreich
bühr besteht und übriges
Österreich
Euro Euro Euro Euro
1 15,92 35,46 20,71 33,87
2 17,95 40,26 25,07 39,39
Schweiz, Liechtenstein, Zollausschlussgebiet Mittelberg,
und Bundesrepublik Deutschland
Gebühren- Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
stufe
wenn kein Anspruch wenn Anspruch
auf Nächtigungs- auf Nächtigungs-
gebühr besteht gebühr besteht
1 sFr. 48 bzw.24,54 Euro sFr.57 bzw.29,14 Euro sFr.95 bzw.48,57 Euro
2 sFr.105 bzw.53,69 Euro sFr.73 bzw.37,32 Euro sFr.81 bzw.41,41 Euro
Für die Umrechnung des Schweizer Franken in Euro ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrunde zu legen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“
Artikel V
Auf Grund der §§ 72 und 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:
Die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 27/1984, Nr. 56/1991, Nr. 33/1992, Nr. 26/1996, wird wie folgt geändert:
Der § 11 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter
Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die
Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über
21.800 Euro monatlich 2,91 Euro
72.670 Euro " 4,36 Euro
218.020 Euro " 6,54 Euro
363.360 Euro " 9,45 Euro
726.730 Euro " 13,08 Euro
1.453.460 Euro " 16,71 Euro
2.180.190 Euro " 20,35 Euro
2.906.910 Euro " 25,44 Euro.“
Artikel VI
Auf Grund der §§ 69 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, und des § 76 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, wird verordnet:
Die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 26/1984, Nr. 55/1991, Nr. 32/1992, Nr. 21/1996, wird wie folgt geändert:
Der § 11 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter
Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die
Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über
21.800 Euro monatlich 2,91 Euro
72.670 Euro " 4,36 Euro
218.020 Euro " 6,54 Euro
363.360 Euro " 9,45 Euro
726.730 Euro " 13,08 Euro
1.453.460 Euro " 16,71 Euro
2.180.190 Euro " 20,35 Euro
2.906.910 Euro " 25,44 Euro.“
Artikel VII
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 50/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel VIII
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987, wird verordnet:
Die Spitalhaushaltsordnung (SpHO), LGBl. Nr. 21/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1966, wird wie folgt geändert:
Artikel IX
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, wird verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialfonds, LGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:
Der § 5 hat zu lauten:
„§ 5
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums gemäß § 27 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, gemäß § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes wird je Sitzung mit 37 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 73 Euro festgesetzt. Außerdem sind diesen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.“
Artikel X
Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:
Die Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995, wird wie folgt geändert:
„1.440 S“ zu lauten „104,70 Euro“.
„1.440 S“ zu lauten „104,70 Euro“.
„§ 49
(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der
Ausstellung von Jagdkarten
a) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter, 1 Euro
b) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg 7,90 Euro
c) für alle übrigen Personen 21,80 Euro.
(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von
Gästejagdkarten:
a) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg 3,60 Euro
b) für alle übrigen Personen 9 Euro.“
Artikel XI
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 4 Fleischuntersuchungsgebührengesetz (FlUG), LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998 und Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:
a) Durchführung der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung (je Tier)
ausgewachsene Rinder 4,37 Euro
Einhufer 4,27 Euro
Kälber und Jungrinder 2,43 Euro
Schweine mit einem Schlachtgewicht bis 25 kg 48 Cent
von 25 kg oder mehr 1,26 Euro
bis 12 kg 17 Cent
von 12 kg bis 18 kg 34 Cent
über 18 kg 48 Cent
Geflügel 2,90 Cent
Fische 2,90 Cent
b) Durchführung einer Rückstandsuntersuchung
je 100 kg 13 Cent
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung
je 100 kg 29 Cent
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung
je 100 kg 29 Cent.“
a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(je Tier)
über 120 kg 6,24 Euro
einschließlich 120 kg 3,41 Euro
Schweine mit einem Totgewicht über 25 kg 3,41 Euro
Schafe und Ziegen älter als drei Monate 2,90 Euro
Ferkel mit einem Totgewicht bis einschließlich
25 kg, Schaf- und Ziegenlämmer jünger als drei
Monate 1,67 Euro
Zuchtwild 3,85 Euro
Schalenwild aus freier Wildbahn 3,85 Euro
Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Flugwild)
aus freier Wildbahn 94 Cent
Hauskaninchen 94 Cent
Geflügel 5,81 Cent
Fische 5,81 Cent
b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)
Kompressionsmethode 1,67 Euro
Verdauungsmethode 1,01 Euro
Verdauungsmethode mit Trichomat 1,16 Euro
c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je
angefangene Viertelstunde des tatsächlichen
Zeitaufwandes 16,35 Euro
zuzüglich Fahrtkosten je km 55 Cent
d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei
tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 2,76 Euro
sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art
je 100 kg 5,37 Euro
zuzüglich Fahrtkosten je km 55 Cent.“
„b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der
Trichinenuntersuchung bei Entfernungen
bis einschließlich fünf Kilometer 2,76 Euro
zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer 5,52 Euro
über zehn Kilometer 8,28 Euro,“
Artikel XII
Auf Grund der §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 29/2000, wird verordnet:
Die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der Grundverkehrs-Landeskommission und des Grundverkehrssenates, LGBl. Nr. 13/1991, wird wie folgt geändert:
„Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung vonMitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen undder Grundverkehrs-Landeskommission“
Artikel XIII
Auf Grund der §§ 39 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:
Die Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung (LWK-WBO), LGBl. Nr. 60/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel XIV
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“, LGBl. Nr. 10/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1983, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:
Artikel XV
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal“, LGBl. Nr. 1/1986, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 5 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. d hat es statt „40.000,-- S“ jeweils zu lauten „2.900 Euro“.
Artikel XVI
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis“, LGBl. Nr. 19/1983, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:
Artikel XVII
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel XVIII
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
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