Selbständiger Antrag 76/2001
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG 1988), LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, 49/2000, 14/2001 und 58/2001, wird wie folgt geändert:
I. Hauptstückes“ die Wortfolge „und des VI. Hauptstückes“ und amEnde vor dem Punkt die Zeile „§ 113 Abs. 4 und 5 –“ einzufügen.
„§ 72b
Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld
Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von
„§ 142b
Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld
„§ 142c
Übergangsbestimmungen für die Anrechnungvon Vordienstzeiten
Artikel II