Gesetzüber eine Änderung des Servituten-Ablösungsgesetzes*)
Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl. Nr. 120/1921, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 43 sind folgende §§ 43a und 43b einzufügen:
„§ 43a
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 43b
Verfahren
(1) Die Agrarbezirksbehörde hat die Erstellung einer
Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
Dem § 44 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide, im Rahmen derer ein UVP-Verfahren durchzuführen ist (§ 43a Abs. 2 und 6), ist ein abgekürztes Verfahren ausgeschlossen.“