LGBL_VO_20020625_31•Schischulgesetz, Änderung
LGBL_VO_20020625_31Schischulgesetz, ÄnderungGazette25.06.2002
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}Regierungsvorlage 11/2002
Gesetzüber eine Änderung des Schischulgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen (Schischulgesetz), LGBl. Nr. 35/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1993 und Nr. 42/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Geltungsbereich
(5) Für die Tätigkeit von Vorarlberger Schischulen außerhalb
des Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht
entgegensteht, gelten sinngemäß
§ 11 Abs. 1 bis 3 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 14 Abs. 1 – Lehrkräfte –
§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte –, der Abs. 5 jedoch nur
hinsichtlich der dort genannten §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2
und 3 des Bergführergesetzes,
§ 16 – Versicherungspflicht –.
§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
„§ 5
Name der Schischule, Standort
„§ 7
Leiter und Vorstand
§ 8
Aufgaben des Leiters
Der Leiter der Schischule hat
„§ 9
Aufgaben des Vorstandes“
„§ 14
Lehrkräfte
§ 9 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 10 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –
§ 11 Abs. 3 und 4 – Andere Pflichten des Bergführers –.“
„5. Abschnitt
Ausflugsverkehr
§ 17
(1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Rechtder Europäischen Union gleichgestellt sind, dürfen inSchigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn
„§ 20
Lehrberechtigung
§ 21
Bezeichnung
Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ihrer Befugnisentsprechend die Bezeichnung ‚Schilehrer‘, ‚Diplomschilehrer‘,oder ‚Diplomschilehrer und Schiführer‘ führen. Zulässig sind auch die Bezeichnungen ‚Schneesportlehrer', ‚Diplomschneesportlehrer‘ oder ‚Diplomschneesportlehrer und Schiführer‘. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.“
„§ 24
Schilehrerprüfung
„§ 31a
Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungenund Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union
„(1) Die Schilehrer, Diplomschilehrer und Schiführer sind
verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Schilehrerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist der Schischule nachzuweisen.
(2) Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben, sind berechtigt, an Fortbildungskursen teilzunehmen.“
„b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –
§ 7 Abs. 4 und 5 – Leiter und Vorstand –
§ 10 Abs. 4 – Betriebsordnung –
§ 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –
§ 17 Abs. 2 und 5 – Ausflugsverkehr –
§ 30 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –
§ 32 Abs. 1 und 3 – Fortbildungskurse –.“
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 38 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –
Die Schischulen des Standortes sind in nachstehenden Fällen zu
hören:
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 6 Abs. 3 – Ende der Bewilligung –
§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.“
§ 4 – Schischulbewilligung –
§ 20 – Lehrberechtigung –
§ 31 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 31a – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und
Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union –.