LGBL_VO_20021217_66•Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung
LGBL_VO_20021217_66Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, ÄnderungGazette17.12.2002
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1997 und Nr. 28/2000, wird wie folgt geändert:
„a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß § 12
Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung
Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die
Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines
Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung
zu werten ist 16,98 Euro
der Luftreinhalteverordnung betriebenen
Heizungen
ohne Messung der Schwefeldioxid- und
Stickoxidemissionen 18,68 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und
Stickoxidemissionen 50,00 Euro
der Luftreinhalteverordnung betriebenen
Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu
messen sind, für beide Messungen zusammen
ohne Messung der Schwefeldioxid- und
Stickoxidemissionen 28,01 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und
Stickoxidemissionen 60,00 Euro
Pelletsheizungen 18,68 Euro
zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide
Messungen zusammen 28,01 Euro
§ 5 Abs. 4 der Luftreinhalteverordnung 45,00 Euro
ohne Messung der Staubemissionen 76,50 Euro
mit Messung der Staubemissionen 304,97 Euro
Luftreinhalteverordnung
ohne Messung der Staubemissionen 25,00 Euro
mit Messung der Staubemissionen 310,00 Euro“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1.1.2003 in Kraft.
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