LGBL_VO_20030401_15•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
LGBL_VO_20030401_15Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, ÄnderungGazette01.04.2003
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Änderung der Verordnungüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 55/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Anlage*)
(zu § 1)
Tarifpost Euro
Herde
1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge 3,32
2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder
Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder
Abzüge 4,33
3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.
auf die Tarifposten 1 und 2
4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang
klein 6,41
mittel 9,20
groß 15,45
5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien
gekehrt werden muß, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf
die Tarifposten 1, 2, 3 und 4
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 4,87
7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,02
8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder
Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über
10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 9,04
10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und Feststoffkessel) 0,29
11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)
bis 25 kW 15,92
über 25 kW 18,55
über 50 kW 20,09
über 65 kW 26,82
über 87 kW 45,91
über 174 kW 70,80
über 581 kW 107,12
über 872 kW 140,20
über 1163 kW 173,04
12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 1,85
Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 4,02
13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel
in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 4,02
bis 12,37
14 Holzbackofen 8,35
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 14,69
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 18,55
Umluftbackofen 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 8,66
bis 22,88
16 übrige Dampfkessel 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,
ausgenommen Gasfeuerstätten 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
Fänge
18 Zylinder- oder Bastardfang, je Wohnung,
Grundgebühr 2,48
Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,39
ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,57
19 Steigbarer Fang 4,56
20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.
21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten
Fänge in Gewerbebetrieben, Anstalten und Gemeinschaftsküchen und bei Fängen ohne Feuerstättenreinigung erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.
22 Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter
Schamott, Stahl) 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
23 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen
(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die zentral
beheizt werden, Grundgebühr 2,48
zuzüglich je Stockwerk 1,39
24 Turm- und Fabrikskamin 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
25 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und
Gebrauchsabnahme 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
26 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 4,87
27 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 7,65
bis 10,59
Rauchabzüge
28 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),
je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Tarifposten 1
und 2 enthalten sind 0,83
29 Unschliefbarer Kanal, je Meter 0,83
30 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 2,86
31 Feuerbank 6,96
32 Kunstwand 6,96
33 Wärmeverteiler 1,47
34 Tellerwärmer 2,48
35 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung von
Brennmaterial 37,09
je Stunde tatsächlich
aufgewendeter Arbeitszeit
36 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei Fremdreinigung 10,43
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