Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten | Omnilex
LGBL_VO_20040928_46•Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten
Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten
LGBL_VO_20040928_46Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von
Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen AngelegenheitenGazette28.09.2004
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigung derBezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von Aufgabenund Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheitenhinsichtlich Schlepplifte
Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.
Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.