LGBL_VO_20050609_20•Gemeindebedienstetengesetz
LGBL_VO_20050609_20GemeindebedienstetengesetzGazette09.06.2005
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}Regierungsvorlage 7/2005
Gesetz
über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz – GBedG.) LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002 und Nr. 27/2003, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
„§ 2
Gemeindebedienstete, Begriffe“
„§ 3
Beschäftigungsrahmenplan
„§ 6
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten
§ 8 – Personalakt –
§ 9 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 10 – Mitarbeitergespräch –
§ 11 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Rechtsträger –
mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die
Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem
beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist.
§ 12 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 13 – Enthebung vom Dienst –
mit der Maßgabe, dass die Enthebung vom Dienst auch
aufzuheben ist, wenn die Umstände, die sie veranlasst
haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den
Ruhestand geführt zu haben.
§ 7
Besetzung von Stellen
(1) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit
dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:
„§ 26
Ausscheidung
„§ 27
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 15 – Geschenkannahme –
§ 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 17 – Weisungsgebundenheit –
§ 18 – Amtsverschwiegenheit –
mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht
und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen
weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.
§ 19 – Befangenheit –
§ 20 – Arbeitszeit –
mit der Maßgabe, dass die in Abs. 5 vorgesehene
Berücksichtigung von Mehrstunden auch bei der Berechnung der
Familienzulage zu erfolgen hat.
§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 22 – Ruhepausen –
§ 23 – Ruhezeiten –
§ 24 – Nachtarbeit –
§ 25 – Ausnahmebestimmungen –
§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –
§ 28 – Wohnsitz –
§ 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –
mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die
dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht
verschlechtert werden dürfen.
§ 30 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,
Amtstitel –
mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 32 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 33 – Meldepflichten –
mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre
Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder
Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden
haben.
§ 34 – Diensterfindungen –
mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer
Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der
Dienstbehörde zu erfolgen hat.“
„§ 40
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten
§ 35 – Erholungsurlaub –
mit der Maßgabe , dass
a) der erste Satz im Abs. 6 sinngemäß auch bei Übertritt
oder Versetzung in den Ruhestand gilt;
b) die Abfindung des Erholungsurlaubes nach Abs. 10 für
jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein
Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges
zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen beträgt, welcher
dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines
Dienstverhältnisses im Dienststand gebührt hat oder
gebührt hätte.
§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –
§ 37 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 38 – Familienhospizkarenz –
§ 39 – Karenz für Mütter –
§ 40 – Karenz für Väter –
§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –
§ 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteils –
§ 43 – Aufgeschobene Karenz –
§ 44 – Anrechnung der Karenz –
§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
mit der Maßgabe, dass während einer Außerdienststellung
der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht gehemmt sind und für die Beförderung in
höhere Dienstklassen die vor der Außerdienststellung
ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für
diese Tätigkeit maßgebend sind.
§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.“
„§ 49
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten
§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die
Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn
dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden
Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die für das
letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist
mit den Dezemberbezügen auszuzahlen.
§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprü-chen –
§ 53 – Ersatz von Übergenüssen –
mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die
Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern
ist.
§ 54 – Verjährung –
§ 55 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 62 – Sonderzahlung –
§ 65 – Kinderzulage, Heiratsbeihilfe –
§ 66 – Nebenbezüge –
ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass
Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende
Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten
nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:
a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen
Arbeitszeit, die erheblich über das vom
Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen
Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen;
b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren
Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung
für die Führung der Geschäfte der allgemeinen
Verwaltung verbunden ist;
c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch
Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen
Mehraufwand.
§ 67 – Reisegebühren –
§ 68 – Sachleistungen –
§ 69 – Bezugsvorschuss –.“
„§ 68
Familienzulage
„§ 78
Abfertigung des Ruhebezuges“
„§ 78a
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
„§ 80
Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs
„§ 88a
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 88b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Versorgungsgenuss und dem
sonstigen Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegattennicht den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange dieseVoraussetzung zutrifft, der Versorgungsgenuss soweit zuerhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der
Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 v.H. nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 ist
erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages ändert sich
jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulagen ändert.
§ 88c
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
Versorgungsgenuss und sonstigem Einkommen (§ 88a Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1
erfolgt ab dem Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 88a Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere
Versorgungsgenüsse oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsgenuss bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
§ 88d
Meldung des Einkommens
(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 88b
erhöhten oder nach § 88c verminderten Versorgungsgenussesjährlich ein Mal zu einer Meldung seines Einkommens zuverhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung
innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den den Hundertsatz nach § 88a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsgenusses ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist unter
Bedachtnahme auf § 49 in Verbindung mit § 54 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.“
„§ 104
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften
§ 72 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 73 – Ermahnung –.“
„§ 118a
Disziplinarverfügung
„§ 123
Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des
§ 4 – Aufnahme in das Dienstverhältnis –
§ 5 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –
§ 6 – Begründung des Dienstverhältnisses –
§ 7 – Dienstvertrag –
§ 8 – Personalakt –
§ 9 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –
§ 10 – Mitarbeitergespräch –
§ 11 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Rechtsträger –
§ 12 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –
§ 13 – Enthebung vom Dienst –
§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 15 – Geschenkannahme –
§ 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –
§ 17 – Weisungsgebundenheit –
§ 18 – Amtsverschwiegenheit –
§ 19 – Befangenheit –
§ 20 – Arbeitszeit –
mit der Maßgabe, dass die in Abs. 5 vorgesehene
Berücksichtigung von Mehrstunden auch bei der
Berechnung der Familienzulage zu erfolgen hat.
§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –
§ 22 – Ruhepausen –
§ 23 – Ruhezeiten –
§ 24 – Nachtarbeit –
§ 25 – Ausnahmebestimmungen –
§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 27 – Nebenbeschäftigungen, Nebentätig-keit –
§ 28 – Wohnsitz –
§ 29 – Dienstzuteilung, Verwendungsänderung –
mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die
dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht
verschlechtert werden dürfen.
§ 30 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,
Amtstitel –
§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 32 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 33 – Meldepflichten –
mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten
in Krankenanstalten nicht gilt, soweit die §§ 7 und 8
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Anwendung zu
finden haben.
§ 34 – Diensterfindungen –
§ 35 – Erholungsurlaub –
mit der Maßgabe, dass Lehrer an Musikschulen sowie
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen den
Erholungsurlaub in den Ferienzeiten zu verbrauchen
haben. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die
Lehrer an Musikschulen sowie die Kindergärtnerinnen und
Kindergartenhelferinnen vom Dienst beurlaubt; sie sind
jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung
verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen
notwendig ist.
§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –
§ 37 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –
§ 38 – Familienhospizkarenz –
§ 39 – Karenz für Mütter –
§ 40 – Karenz für Väter –
§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –
§ 42 – Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles –
§ 43 – Aufgeschobene Karenz –
§ 44 – Anrechnung der Karenz –
§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen
Gemeindeangestellten –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 49 – Bildungskarenz –
§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –
§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 52 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 53 – Ersatz von Übergenüssen
§ 54 – Verjährung –
§ 55 – Verzicht von Ersatzforderungen –
§ 62 – Sonderzahlung –
§ 65 – Kinderzulage, Heiratsbeihilfe –
§ 66 – Nebenbezüge –
ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass
Gemeindeangestellte weiters Anspruch auf nachfolgende
Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten
nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren:
a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der
normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom
Gemeindeangestellten aufgrund seiner
dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß
hinausgehen;
b) Verwendungszulage für Gemeindeangestellte, deren
Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung
für die Führung der Geschäfte der allgemeinen
Verwaltung verbunden ist;
c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch
Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen
Mehraufwand.
§ 67 – Reisegebühren –
§ 68 – Sachleistungen –
§ 69 – Bezugsvorschuss –
§ 71 – Anspruch bei Dienstverhinderung –
§ 72 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –
§ 73 – Ermahnung –
§ 74 – Auflösung des Dienstverhältnisses –
§ 75 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –
§ 76 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –
§ 77 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses –
§ 78 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –
§ 79 – Kündigung des Dienstverhältnisses –
§ 80 – Kündigungsschutz –
§ 81 – Abfertigung –
mit der Abweichung, dass das monatliche Entgelt die
Monatsbezüge gemäß § 58 Abs. 1 sind.
§ 82 – Fachliche Anstellungserfordernisse –
§ 100 – Übergangsbestimmungen für die Abfertigung
§ 101 – Übergangsbestimmungen für den Todesfallbeitrag –
mit der Ergänzung, dass, wenn die Hinterbliebenen einen
ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend
machen, ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der
ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension gebührt.
§ 124
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen desII. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden:
§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –
mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.
§ 16 – Dienstbeurteilung –
mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die
Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in
Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe
erfolgt und die neuerliche Behandlung der
Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen
Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission
vorzunehmen ist.
§ 17 – Dienstbeurteilungskommission –
§ 18 – Beförderung –
mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1
lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal,
insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind.
§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder
Dienstzweige –
§ 58 – Dienstbezüge –
mit der Einschränkung, dass kein Pensionsbeitrag zu
leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz
nicht zu den Dienstbezügen zählen.
§ 60 – Erreichen eines höheren Gehaltes –
mit Ausnahme der lit. b.
§ 67 – Dienstzulage –
mit der Ausnahme der Bestimmung über die
Ruhebezugsfähigkeit.
§ 68 – Familienzulage –
§ 70 – Wachdienstzulage –
mit Ausnahme der Bestimmungen über die
Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, dass die
Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie
einem Gemeindesicherheitswachebeamten derselben
Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und, wenn ein
solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten
liegenden Gehalt zusteht.
§ 125
Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstpostengruppen
(1) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten gliedern sich
in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. a - Höherer Dienst - für leitende oder sonst besonders
verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu
deren Verrichtung eine abgeschlossene
Hochschulbildung Voraussetzung ist.
Verw.Gr. b - Gehobener Dienst - für Tätigkeiten geistiger Art,
zu deren Verrichtung eine abgeschlossene
Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie
oder die Berechtigung zur Führung der
Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem
Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.
Verw.Gr. c - Fachdienst - für Tätigkeiten geistiger Art, die
aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend
selbständig durchzuführen sind und zu deren
Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer
höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder
gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
Verw.Gr. d - Mittlerer Dienst - für Tätigkeiten, die nicht den
Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu
deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer
längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen
längeren Einarbeitungszeit erworben werden.
Verw.Gr. e - Hilfsdienst - für Tätigkeiten, zu deren
Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige
Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich
ist.
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit
gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten der Gemeindeangestellten sind in jeder
Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.“
„§ 140
Ausnahmen von den für die Gemeindeangestelltengeltenden Bestimmungen
§ 9 – Besondere Anstellungserfordernisse –
§ 16 – Dienstbeurteilung –
§ 17 – Dienstbeurteilungskommission –
§ 18 – Beförderung –
§ 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder
Dienstzweige –.
„§ 148e
Für Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, die vor dem
„§ 148i
Übergangsbestimmung für die Berechnung desWitwen- und Witwerversorgungsgenusses