der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der
Landesregierung
über die Zulässigerklärung der Widmung von besonderen Flächen
für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl. Nr. 6/1995, wird wie folgt geändert:
Die lit. a lautet:
„a) auf den Liegenschaften GST-NR 2161/3, GST-NR 2161/5 und GST-NR .1577, GB Rieden, für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m²,".