Verordnung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding
Auf Grund des § 11 des Landes- und Hypothekenbank-Gesetzes, LGBl. Nr. 17/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Satzung der Vorarlberger Landesbank-Holding, LGBl. Nr. 36/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1999, wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden und kann ein zweites Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen."