LGBL_VO_20060124_2•Elektrizitätswirtschaftsgesetz
LGBL_VO_20060124_2ElektrizitätswirtschaftsgesetzGazette24.01.2006
Regierungsvorlage 63/2005
Gesetz
über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:
„(1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke
Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche bilden einen eigenen Regelzonenbereich und werden von der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben. Die VKW-Übertragungsnetz AG ist Regelzonenführer.
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 2 und 4 hat der Regelzonenführer auf Verlangen der Behörde dieser die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der dort festgelegten Voraussetzungen vorzulegen.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 oder 4 nicht
vor oder ist der Regelzonenführer nicht in der Lage, die Aufgaben und Pflichten gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 31 zu erfüllen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. In diesem Fall hat die Behörde eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in § 29 Abs. 2 und 4 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers (§§ 29 Abs. 1 und 31) zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald die VKW-Übertragungsnetz AG die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 und 4 erfüllt und in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers wahrzunehmen.“
„§ 37
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession“
„§ 37a
Besondere Konzessionsvoraussetzungen
„§ 54a
Bilanzgruppenkoordinator, Anzeige
„§ 54b
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators
„§ 64a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 2/2006
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