LGBL_VO_20060221_9•Wohnbauförderungsgesetz
LGBL_VO_20060221_9WohnbauförderungsgesetzGazette21.02.2006
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}Selbständiger Antrag 94/2005
Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996 und Nr. 2/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Förderung ist als Darlehen, als einmaliger Zuschuss
oder als Zuschuss zum Schuldendienst zu geben.
(2) Eigentümern und Bauberechtigten von Wohnhäusern oder
Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind. Mietern sind Förderungen für Erneuerungsmaßnahmen innerhalb ihrer Wohnung zu geben.“
„§ 13
Förderungsdarlehen
In den Darlehensvertrag sind Bestimmungen über die Kündigung
§ 14
Endabrechnung, Ausbezahlung
(1) In der Zusage über die Gewährung von Förderungen ist der
Förderungswerber zu verpflichten, nach Abschluss derErneuerungsmaßnahmen der Landesregierung die Endabrechnung vorzulegen.
(2) Förderungen dürfen erst ab Vorlage der Endabrechnung,
Darlehen überdies erst nach Einverleibung des Pfandrechtes und des Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes, ausbezahlt werden.“