über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Zuständigkeit des Schulleiters
Die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben: