Verordnung
der Landesregierung über den regionalen Strukturplan
Gesundheit 2010
(Spitalplan)
Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Die in der Anlage enthaltenen Begriffe „Versorgungs- und Leistungsbereiche", „medizinisch-technische Großgeräte" sowie die Organisationsformen „Fachschwerpunkt, Departement und Tagesklinik" sind in dem Sinne zu verstehen, wie sie von der Bundesgesundheitskommission im Österreichischen Strukturplan Gesundheit festgelegt sind.
§ 2
Inhalt der Planung
(1) Die Anlage enthält Planungsvorgaben für die einzelnen Krankenanstalten hinsichtlich
(2) Für die Planungsvorgaben nach Abs. 1 gilt der Zielhorizont 2010.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Vorarlberger Spitalplan 2005, LGBl. Nr. 17/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2003, außer Kraft.
Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.