LGBL_VO_20080527_28•Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
LGBL_VO_20080527_28FleischuntersuchungsgebührenverordnungGazette27.05.2008
Verordnung
der Landesregierung über die Erhebung einer
Fleischuntersuchungsgebühr
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2008, wird verordnet:
§ 1
Gebühren und Kosten
(1) Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Durchführung einer Hygienekontrolle beträgt die Höhe der Gebühr je angefangene Viertelstunde des tatsächlichen Zeitaufwandes 18,95 Euro. Bei der Durchführung einer Hygienekontrolle sind zudem Fahrtkosten in der Höhe von 64 Cent je km zu entrichten.
(2) Für eine Überprüfung der Beurteilung des amtlichen Fachassistenten durch den amtlichen Tierarzt sind im Falle einer Bestätigung der Beurteilung zusätzlich 100 v.H. der Gebühr gemäß des Abs. 1 zu entrichten.
(3) An Werktagen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und an Samstagen nach 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 v.H. der Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten, wenn die Untersuchungen auf Verlangen des Gebührenschuldners vorgenommen werden.
(4) Die Gebühr für eine angefangene Viertelstunde gemäß Abs. 1 ist auch dann zu entrichten, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil der Gebührenschuldner die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.
(5) Der Gebührenschuldner hat neben der gemäß den Abs. 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühr auch die Kosten für eine von einer Untersuchungsanstalt durchgeführte mikrobiologische Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung auf Rückstände oder Fleischmängel bzw. anderer amtlich angeordneter Proben zuzüglich der Kosten für den Versand zu
tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als nicht genusstauglich beurteilt wird.
§ 2
Meldung des Aufsichtsorgans
Das Aufsichtsorgan hat aufgrund der in einem Kalendermonat durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen bis zum Fünften des Folgemonats der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu melden:
§ 3
Entgelte und Frachtkosten
(1) Die den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, zustehende Höhe der Entgelte wird wie folgt festgesetzt:
a) für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde
15,26 Euro, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes nur die
unmittelbar im Fleischbetrieb, die für die Entnahme und
Einsendung von Proben zur mikrobiologischen
Fleischuntersuchung oder anderer amtlich angeordneter Proben oder
die bei der Trichinenuntersuchung anfallenden Zeiten herangezogen
werden dürfen,
b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der Schlachttier-
und Fleischuntersuchung und der Trichinenuntersuchung bei
Entfernungen
bis einschließlich fünf Kilometer (Weggeldzone 1) 2,76 Euro
zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer
(Weggeldzone 2) 5,52 Euro
über zehn Kilometer (Weggeldzone 3) 8,28 Euro,
(2) Den Aufsichtsorganen, die nicht Bedienstete des Landes oder der Gemeinde sind, sind die Frachtkosten für die Einsendung von Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung oder von anderen amtlich angeordneten Proben zu ersetzen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, Nr. 10/2001, Nr. 60/2001, Nr. 14/2003, Nr. 76/2003 und Nr. 67/2005 außer Kraft.
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