Verordnung
der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die
Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für
Einkaufszentren in Hohenems*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems, LGBl. Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:
Die lit. a lautet:
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung
während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt
Hohenems zur allgemeinen Einsicht auf.