Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der
Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer
besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach*)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:
Die Wortfolge „Verkaufsflächen von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)“ wird durch die Wortfolge „Verkaufsflächen von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 737 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel,“ ersetzt.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.