Regierungsvorlage 53/2008
Gesetzüber eine Änderung des Kindergartengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1993, Nr. 58/2001, Nr. 49/2002 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:
„I. Abschnitt
Errichtung und Betrieb“
„§ 5
Anzeige der Betriebsaufnahme“
“§ 11
Erziehung und vorschulische Bildung“
„§ 11a
Bedarfserhebung
„§ 13
Gruppengröße“
„§ 15
Öffnungszeiten und Ferien“
„IV. Abschnitt
Förderung des Landes
§ 17a
Der Betrieb eines Kindergartens wird von der Landesregierungjedenfalls nur dann gefördert, wenn er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.“
„VI. Abschnitt
Dienstrecht derGemeinde-Kindergartenpädagoginnen
(Gemeinde-Kindergartenpädagogen)“
„VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes,
LGBl. Nr. 48/2008, tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Am 1. September 2008 bereits anhängige Verfahren auf
Errichtung eines Kindergartens sowie auf Betriebsaufnahme sindnach den §§ 3 bis 5 in der Fassung vor dem LGBl. Nr. 48/2008 zu beenden.
(3) Abweichend von § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2008 gilt