Verordnung
der Landesregierung über die Änderung der Verordnung
über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oderder Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind*) **)
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7 und 21a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2005, wird die Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl. Nr. 38/2005, wie folgt geändert:
„§ 1
Landesraumpläne
„§ 3
Sperrverordnungen über publikumsintensive
Veranstaltungsstätten
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.
**) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.