Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung
über die Bestimmung eines Schongebietes für denGrundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk III der Marktgemeinde Hard, LGBl. Nr. 56/1995, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Verbotene Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist der weitere Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Wiederverleihung nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nur mit Nachrüstung eines Sekundärwärmetauschers zulässig.
(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 ist weiters die Errichtung und der Betrieb von neuen Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers mit Sekundärwärmetauscher in jenem Teilbereich des Schongebietes, der sich südöstlich der Landesstraße L 202/Schweizerstraße befindet.“