LGBL_VO_20100202_3•IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz
LGBL_VO_20100202_3IPPC- und Seveso-II-AnlagengesetzGazette02.02.2010
Regierungsvorlage 11/2009/XXIX
Gesetz
über eine Änderung des IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das IPPC- und Seveso-II-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2004 und Nr. 26/2006, wird wie folgt geändert:
„4. Abschnitt
Umwelthaftung
§ 12a
Anwendungsbereich, Umweltschäden verursachendeberufliche Tätigkeiten
(1) Schädigungen der natürlichen Lebensräume, der geschützten
Arten und des Bodens (Umweltschäden) müssen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vermieden und saniert werden.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Schädigungen der natürlichen
Lebensräume und der geschützten Arten, die verursacht werden
§ 12b
Vermeidung von Umweltschäden
(1) Wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens besteht,
dann muss der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen treffen, um den Umweltschaden zu verhindern oder zu minimieren.
(2) Wenn der Betreiber die unmittelbare Gefahr nicht abwenden
kann, dann muss er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes informieren.
(3) Die Behörde kann von jedem in Frage kommenden Betreiber
zur Beurteilung der Situation jederzeit Informationen über eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder über den Verdacht einer solchen Gefahr verlangen. Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten sowie Proben zu ziehen. Der Betreiber muss alle Informationen unverzüglich vorlegen; er muss weiters das Betreten der Liegenschaften und Anlagen sowie die Probenziehung dulden und im erforderlichen Ausmaß mitwirken.
(4) Der Behörde obliegt es zu ermitteln, welcher Betreiber die
unmittelbare Gefahr des Umweltschadens verursacht hat. Wenn der Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, dann muss die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen vorschreiben. Bei Gefahr im Verzug darf die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorangegangenes Verfahren ausüben.
§ 12c
Sanierung von Umweltschäden
(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, dann muss der Betreiber unverzüglich
§ 12d
Rechte und Pflichten des Liegenschaftseigentümers
(1) Der Liegenschaftseigentümer muss die Vermeidungsmaßnahmen,
die praktikablen Vorkehrungen und die Sanierungsmaßnahmen, die auf seinem Grundstück erforderlich sind, dulden.
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat Anspruch auf Ersatz der
vermögensrechtlichen Nachteile, die er durch die Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß Abs. 1 erleidet.
(3) Die Ersatzzahlungen gemäß Abs. 2 gehören zu den Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen. Sie müssen vom Betreiber getragen werden, es sei denn, der § 12h sieht etwas anderes vor.
§ 12e
Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, der Auswirkungen
auf das Gebiet eines ausländischen Staates hat, dann muss die Behörde den ausländischen Staat benachrichtigen.
(2) Die Behörde muss bei grenzüberschreitenden Umweltschäden
mit den Behörden der ausländischen Staaten zusammenarbeiten, damit die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 12f
Umweltbeschwerde
(1) Personen, die durch einen Umweltschaden in ihren Rechten
verletzt werden können, Umweltorganisationen und derNaturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin können diezuständige Behörde auffordern, im Sinne des § 12c (Vorschreibungvon Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind:
§ 12g
Parteistellung
(1) Parteistellung im Verfahren nach § 12b Abs. 4 zur
Vorschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und imVerfahren nach § 12c Abs. 4 zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die praktikablen Vorkehrungen voraussichtlich durchgeführt werden müssen.
(2) Parteistellung im Verfahren nach § 12c Abs. 5 zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich durchgeführt werden müssen,
§ 12h
Kosten der Vermeidung und Sanierung
(1) Der Betreiber muss die Kosten für die Vermeidung und die Sanierung des Umweltschadens tragen. In Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge geht die Kostentragungspflicht auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Wenn die Kosten bei der nach Abs. 1 zur Kostentragung
verpflichteten Person nicht hereingebracht werden können, dann kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn er von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die unmittelbare Gefahr oder die Schädigung ausgeht, Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(3) Die nach Abs. 1 oder 2 zur Kostentragung verpflichtete
Person hat Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen durch das Land, wenn sie nachweist, dass die unmittelbare Gefahr oder der Umweltschaden
§ 12i
Kosten der Behörde
(1) Der Betreiber muss alle Kosten tragen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens notwendigerweise entstanden sind. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten für die Prüfung des Umweltschadens und der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, die Kosten für die Prüfung von alternativen Maßnahmen, für die Aufsicht und Überwachung, für die Durchsetzung der Maßnahmen, für die Ausübung von Zwangsbefugnissen und für die Datensammlung. Die Kosten beinhalten neben den Barauslagen insbesondere den Personal- und Sachaufwand der Behörde und die anteiligen Gemeinkosten. Der § 12h Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Kosten der Behörde, die im Zusammenhang mit Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen entstanden sind, hinsichtlich derer die zur Kostentragung verpflichtete Person einen Ersatzanspruch nach § 12h Abs. 3 hat.
(3) Die Behörde muss der zur Kostentragung verpflichteten
Person ihre Kosten mit Bescheid vorschreiben.
(4) Die Landesregierung kann die Verfahrens- und Verwaltungskosten mit Verordnung pauschalieren. Sie kann dabei nach der Art des Aufwandes, z.B. nach Personal- oder Sachaufwand, oder auch nach der Tätigkeit, z.B. Durchführung eines Augenscheins oder Erlassung eines Bescheides, unterscheiden.
§ 12j
Ausländische Verfahren
Wenn die Behörde einen Umweltschaden feststellt, der in einemausländischen Staat verursacht worden ist, dann kann sie dieEuropäische Kommission und den in Betracht kommendenausländischen Staat benachrichtigen, Empfehlungen für dieDurchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geben undsich um die Erstattung der Kosten bemühen, die im Zusammenhangmit der Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen angefallen sind.“
„§ 18
Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung
Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für
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