LGBL_VO_20100511_17•Vergabenachprüfungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20100511_17Vergabenachprüfungsgesetz, ÄnderungGazette11.05.2010
Regierungsvorlage 4/2010
Gesetzüber eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Antragslegitimation
Ein Unternehmer kann nur dann die Einleitung eines
„§ 7
Fristen bei Nichtigerklärungsverfahren
§ 8
Fristen bei Feststellungsverfahren
(1) Feststellungsanträge sind innerhalb von 30 Tagen beim
Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.
(2) Die Frist beginnt, sobald der Antragsteller vom Zuschlag
oder vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Bei Feststellungsanträgen, die mit einem Antrag auf Unwirksamerklärung gemäß § 4 Abs. 4 verbunden sind, beginnt die Frist, sobald der Zuschlag oder Widerruf entsprechend den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes veröffentlicht oder dem Unternehmer mitgeteilt wird.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zuschlag oder
Widerruf kann kein Feststellungsantrag mehr gestellt werden.“
„§ 11
Entscheidungsbefugnis,Allgemeines
§ 12
Entscheidung vor dem Zuschlag oder Widerruf
(1) Bis zum Zuschlag oder Widerruf ist der Unabhängige
Verwaltungssenat zuständig,
§ 13
Entscheidung nach dem Zuschlag
(1) Nach dem Zuschlag ist der Unabhängige Verwaltungssenat
zuständig zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig war.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 kann der Unabhängige
Verwaltungssenat auf Antrag des Auftraggebers oder desZuschlagsempfängers feststellen, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig zur Erklärung der rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrages (§ 14), zur Aufhebung des Vertrages (§ 15) sowie zur Verhängung von Geldbußen (§ 16).
§ 14
Unwirksamerklärung des Vertrages
(1) Der Vertrag muss rückwirkend (von Anfang an) für unwirksam
erklärt werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat feststellt, dass
§ 15
Aufhebung des Vertrages
(1) Wenn die erbrachte Leistung nicht mehr oder nur
wertvermindert zurückgestellt werden kann, dann muss derUnabhängige Verwaltungssenat, wenn nicht Abs. 2 zur Anwendung
kommt, den Vertrag insoweit aufheben, als Leistungen nochausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(2) Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vertrages
beantragt, dann muss der Unabhängige Verwaltungssenat den Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufheben, sofern das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten – auch unter Berücksichtigung allfälliger betroffener öffentlicher Interessen – das Interesse des Antragstellers an der Unwirksamerklärung des Vertrages überwiegt.
(3) Eine Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Erklärung der
rückwirkenden Unwirksamkeit auch aus einem Grund nach § 14 Abs. 2 lit. a oder b oder Abs. 3 unterbleibt.
§ 16
Geldbuße
(1) Im Oberschwellenbereich muss der Unabhängige
Verwaltungssenat in den Fällen des § 14 Abs. 2 lit. b (zwingende
Gründe des Fortbestehens des Vertrags) und des § 15 Abs. 1 und 2 (Aufhebung des Vertrages) eine Geldbuße verhängen.
(2) Die Geldbuße muss wirksam, abschreckend und angemessen
sein. Sie darf 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße müssen insbesondere die
folgenden Umstände erschwerend berücksichtigt werden:
§ 17
Entscheidung nach dem Widerruf
(1) Nach einem Widerruf ist der Unabhängige Verwaltungssenat
zur Feststellung zuständig, ob der Widerruf rechtswidrig war.
(2) Im Verfahren nach Abs. 1 kann der Unabhängige
Verwaltungssenat auf Antrag des Auftraggebers feststellen, dassder Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte.
(3) Weiters ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig zur Erklärung der Unwirksamkeit des Widerrufs (§ 18).
§ 18
Unwirksamerklärung des Widerrufs
(1) Ein Widerruf muss rückwirkend (von Anfang an) für
unwirksam erklärt werden, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat feststellt, dass
§ 19
Änderung von Anträgen und der Entscheidungsbefugnis
(1) Nichtigerklärungsverfahren, die nach dem Zuschlag oder
Widerruf anhängig sind, müssen über Antrag einer Partei in ein Feststellungsverfahren übergeleitet werden.
(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist des § 8 eingebracht
werden. Wurde in einem Nichtigerklärungsverfahren Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber gehemmt.“
„Anlage
(Zu § 2)
Gesondert anfechtbare Entscheidungen
Verfahrensart Gesondert anfechtbare Entscheidungen
Offenes Verfahren Ausschreibung;
Sonstige Festlegungen während der
Angebotsfrist;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Nicht offenes Verfahren Ausschreibung (einschließlich
oder Verhandlungsverfahren, Aufforderung zur Abgabe eines
jeweils mit vorheriger Teilnahmeantrages);
Bekanntmachung oder nach Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
vorherigem Aufruf zum Aufforderung zur Angebotsabgabe;
Wettbewerb Sonstige Festlegungen während der
Angebotsfrist oder der
Verhandlungsphase;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Nicht offenes Verfahren Aufforderung zur Angebotsabgabe;
oder Verhandlungsverfahren, Sonstige Festlegungen während
jeweils ohne vorherige der Angebotsfrist oder der
Bekanntmachung oder ohne Verhandlungsphase;
vorherigen Aufruf zum Ausscheiden eines Angebotes;
Wettbewerb Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Offener Wettbewerb Ausschreibung;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des
Preisgeldes oder der Zahlungen oder
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am
anschließenden Verhandlungsverfahren
Nicht offener Wettbewerb Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des
Preisgeldes oder der Zahlungen oder
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am
anschließenden Verhandlungsverfahren
Geladener Wettbewerb Wettbewerbsunterlagen;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des
Preisgeldes oder der Zahlung oder
die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am
anschließenden Verhandlungsverfahren
Abschluss einer Gesondert anfechtbare Entscheidung
Rahmenvereinbarung innerhalb des zum Abschluss der
Rahmenvereinbarung führenden offenen
Verfahrens, nicht offenen Verfahrens
oder Verhandlungsverfahrens, jeweils
ohne Zuschlagsentscheidung, oder der
Direktvergabe;
Entscheidung, mit wem die
Rahmenvereinbarung abgeschlossen
werden soll
Vergabe eines Auftrages Erneuter Aufruf zum Wettbewerb;
aufgrund einer Ausscheiden eines Angebotes;
Rahmenvereinbarung Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Einrichtung eines Ausschreibung;
dynamischen Sonstige Festlegungen während der
Beschaffungssystems Frist für den Eingang der
unverbindlichen Erklärungen zur
Leistungserbringung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Widerrufsentscheidung
Vergabe eines Auftrages Gesonderte Aufforderung zur
aufgrund eines Angebotsabgabe;
eingerichteten dynamischen Ausscheiden eines Angebotes;
Beschaffungssystems Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Wettbewerblicher Dialog Ausschreibung;
Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
Aufforderung zur Teilnahme am
wettbewerblichen Dialog;
Nichtberücksichtigung einer Lösung
in der Dialogphase;
Aufforderung zur Angebotsabgabe;
Ausscheiden eines Angebotes;
Widerrufsentscheidung;
Zuschlagsentscheidung
Prüfsystem Ablehnung des Antrages auf Aufnahme
in das Prüfsystem;
Mitteilung über die beabsichtigte
Aberkennung der Qualifikation
Direktvergabe Wahl des Vergabeverfahrens
Alle Verfahrensarten Wahl eines Vergabeverfahrens ohne
gesetzlich vorgeschriebene
Vergabebekanntmachung
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