LGBL_VO_20100520_21•Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_20100520_21VerwaltungsabgabenverordnungGazette20.05.2010
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- undGemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, derGemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001 und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2007 und Nr. 88/2009, außer Kraft.
(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes den Inländern gleichgestellt sind, gelten die Tarifposten 37, 38 und 40.
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifes fällt 7,30 Euro
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 7,30 Euro
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht
von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern
die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist und nicht unter eine andere
Tarifpost fällt 2,80 Euro
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,80 Euro
Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost des
besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden
Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse
der Partei gelegen ist 3,70 Euro
Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,70 Euro
Besonderer Teil
Abfallgesetz
Baugesetz
Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 24,10 Euro
Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen
von der Verpflichtung zur Schaffung von
Stellplätzen (§ 12 Abs. 7) je Stellplatz, 12,00 Euro
höchstens jedoch 120,60 Euro
bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 18 Abs. 1
lit. a, b, c, d und f), 1 v.T. der Baukosten,
bei ganz oder überwiegend nach
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen
geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 24,10 Euro
und höchstens
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 486,80 Euro
b) bei anderen 2.463,50 Euro
oder wesentliche Änderung von ortsfesten
Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen
Einrichtungen (§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der
Gesamtkosten,
mindestens jedoch 24,10 Euro
und höchstens 245,60 Euro
oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und
Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche
(§ 18 Abs. 2) 24,10 Euro
§ 34 Abs. 4 zur Ausführung des anzeigepflichtigen
Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c und d), 0,4 v.T.
der Baukosten, mindestens jedoch 24,10 Euro
und höchstens 2.463,50 Euro
Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 18,50 Euro
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35), 25 v.H. der
Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 11 und 12,
mindestens jedoch ................. 24,10 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Baugesetz und den aufgrund des Baugesetzes
erlassenen Verordnungen 12,00 Euro
Bergführergesetz
(§ 33 Abs. 1) 60,80 Euro
Bestattungsgesetz
Bienenzuchtgesetz
Bodenseefischereigesetz
Campingplatzgesetz
eines Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),
je Standplatz, 6,40 Euro
mindestens jedoch 60,80 Euro
und höchstens 603,10 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Campingplatzgesetz 12,00 Euro
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 48,70 Euro
und höchstens 1.090,00 Euro
Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen
eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 129,30 Euro
Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes
(§ 39) bzw. Bewilligung der Übertragung der
Konzession (§ 40 Abs. 3) 366,10 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 36,20 Euro
Fischereigesetz
(§ 7 Abs. 1 und 2)
a) im Bestand 336,00 Euro
b) in der Abgrenzung 111,90 Euro
fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 56,00 Euro
(§ 16 Abs. 2) 56,00 Euro
bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen
Lebensraum hat (§ 16 Abs. 3) 56,00 Euro
Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich
im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz und den
aufgrund des Fischereigesetzes erlassenen
Verordnungen 12,00 Euro
Gasgesetz
Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer
Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase
oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder
umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der
Gesamtkosten,
mindestens jedoch 24,10 Euro
und höchstens 508,20 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gasgesetz 71,10 Euro
Gemeindegesetz
Gewerbeordnung 1994
oder eine spätere Sperrstunde in
Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3)
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 12,00 Euro
Grundverkehrsgesetz
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die
gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 15,10 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 30,20 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 45,70 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 71,10 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 103,40 Euro
f) über 727.000 Euro 150,70 Euro
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des Rechts
für die gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 32,70 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 60,80 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 90,50 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 137,80 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 206,80 Euro
f) über 727.000 Euro 301,60 Euro
(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für
die gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts
oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen
am achtfachen Einheitswert des Grundvermögens
dieser Gesellschaft in Vorarlberg,
mindestens jedoch 50,40 Euro
und höchstens 3.600,00 Euro
landwirtschaftlichen Betrieben
(§ 4 Abs. 1 lit. d), Feststellung, ob ein
Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt
oder nicht (§ 16 Abs. 1) sowie Ausstellung
einer Negativbescheinigung (§ 16 Abs. 2) 15,10 Euro
IPPC-Anlagengesetz
Gesetz erfassten Anlage sowie zur wesentlichen
Änderung von nach diesem Gesetz bewilligten Anlagen
(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 38,80 Euro
und höchstens ............................. 387,70 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem IPPC-Anlagengesetz 17,20 Euro
Jagdgesetz
(§ 10 Abs. 1)
a) im Bestand 336,00 Euro
b) in der Abgrenzung 111,90 Euro
Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 111,90 Euro
Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte
(§ 24 Abs. 2)
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland
und Unionsbürger sowie Personen, die
diesen nach dem Recht der Europäischen Union
gleichgestellt sind, für ein Jahr 22,40 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrags hinzu;
b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und
Jagdverwalter für ein Jahr ......... 6,40 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu;
c) für alle anderen Personen
für ein Jahr 56,00 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu.
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland
und Unionsbürger sowie Personen, die diesen
nach dem Recht der Europäischen Union
gleichgestellt sind, 11,20 Euro
b) für alle anderen Personen 30,20 Euro
Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 56,00 Euro
Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen
von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 56,00 Euro
Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich
im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz und den aufgrund
des Jagdgesetzes erlassenen Verordnungen 22,40 Euro
Kanalisationsgesetz
Landesforstgesetz
Gesetz über die Landessymbole
Lichtspielgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
gemäß § 19 Abs. 1 7,30 Euro
Abs. 1 und 2
a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 24,10 Euro
und höchstens 366,10 Euro
b) für die Errichtung oder Änderung von
Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen
Anlagen
für ein Ausmaß bis 3 m² 18,50 Euro
für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 36,20 Euro
für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 54,30 Euro
für ein Ausmaß über 30 m² 72,90 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des
betreffenden Tarifs
c) bei sonstigen Vorhaben 24,10 Euro
Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1
a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,
ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T.
der Baukosten,
mindestens jedoch 48,70 Euro
und höchstens 486,80 Euro
b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme
von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen
(Gesetz über landwirtschaftliche
Materialseilbahnen), Seilwegeanlagen (Güter- und
Seilwegegesetz) und forstlichen Materialseilbahnen
(Forstgesetz 1975)
bis zu einer Länge von 1000 m 245,60 Euro
ab einer Länge von 1000 m 366,10 Euro
c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen
für Schipisten betrifft,
je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 120,60 Euro
höchstens jedoch 603,10 Euro
d) bei Vorhaben gemäß lit. k 366,10 Euro
e) bei Vorhaben gemäß lit. l
höchstens jedoch 366,10 Euro
höchstens jedoch 366,10 Euro
f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 36,20 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs
Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³
bewilligtem Materialabbau, 0,70 Cent
mindestens jedoch 20,70 Euro
und höchstens 1.090,00 Euro
§ 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9 in Geltung
stehender Verordnungen 24,10 Euro
Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 24,10 Euro
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gesetz über Naturschutz und
Landschaftsentwicklung 60,80 Euro
Naturschutzverordnung
Raumplanungsgesetz
(§ 7 Abs. 2)
je angefangenes Ar, 17,20 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
(§ 22 Abs. 2)
je m², 8,60 Euro
höchstens jedoch 258,40 Euro
§§ 28 und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes
(§ 35 Abs. 2) 86,10 Euro
Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern
(§ 16 Abs. 1 und 4) 60,80 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Raumplanungsgesetz 12,00 Euro
Sammlungsgesetz
Schifffahrtsgesetz
Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 189,50 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schifffahrtsgesetz 60,80 Euro
Schischulgesetz
(§ 4 Abs. 1) 120,60 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schischulgesetz 12,00 Euro
Spielapparategesetz
Spitalgesetz
Sportgesetz
dazu bestimmten Geräten und Mitteln die
Voraussetzungen für die Ausübung des Schi-
und Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) 36,20 Euro
Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen, die
dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2),
a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft
(Wildfütterung) 18,50 Euro
b) für andere Zwecke 54,30 Euro
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich
einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 7.270 Euro 103,40 Euro
b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 206,80 Euro
c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 301,60 Euro
d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 404,80 Euro
e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 603,10 Euro
f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 904,60 Euro
g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede
Person, für welche der Verleihungswerber in
Erfüllung einer gesetzlichen oder sonst
obliegenden Verpflichtung überwiegend aufkommt,
abzusetzen sind:
a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro
b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro
Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),
einschließlich einer allfälligen Erstreckung der
Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder
gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach
Tarifpost 77
auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung der
Staatsbürgerschaft
a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 77
b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 78
(§ 28 Abs. 1 und 2 185,20 Euro
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1)
und sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei
Jahren (§ 43 Abs. 1) 7,30 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 24,10 Euro
Starkstromwegegesetz
der Baukosten,
höchstens jedoch 732,30 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Starkstromwegegesetz 36,20 Euro
Straßengesetz
BGBl. I Nr. 142/2000 12,00 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Straßengesetz 24,10 Euro
Straßenverkehrsordnung 1960
Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei
Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen
(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte
Personen (§ 29b Abs. 1) frei
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer
der Straße sind, und ihre Auftragnehmer je
Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro
b) für andere Personen
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro
Anhänger) und für jeden angefangenen Monat der
Bewilligungsdauer 37,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 120,60 Euro
-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2
und 2a),
a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 18,50 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 37,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 185,20 Euro
b) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für
die ausschließliche Beförderung von
Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen
Lebensmitteln, von periodischen Druckwerken und
unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen handelt,
je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,40 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 12,00 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 37,60 Euro
c) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für
den Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
oder seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27
StVO 1960) handelt frei
d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
(auch mit Anhänger) 18,50 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 37,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 185,20 Euro
für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und
Zivildiener, höchstens jedoch 50,40 Euro
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine
schwere Körperbehinderung (schwere
Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
und Berechtigungsschein (Bestätigung darüber, dass eine
im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehene Ausnahme
gegeben ist) frei
oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist
(§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige
Ladetätigkeit je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,40 Euro
b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug (auch
mit Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 12,00 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 60,80 Euro
c) bei Erteilung einer derartigen
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere
Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der
begünstigten Person frei
Straßen (§ 64 Abs. 1)
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad-
oder Autorennveranstaltungen 185,20 Euro
b) für sonstige Sportveranstaltungen 30,20 Euro
einschließlich der Personen- und Güterbeförderung
mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum
Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen
für Zeitungen je Stück 12,00 Euro
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen
je m² der in Anspruch genommenen Fläche 6,40 Euro
höchstens jedoch 120,60 Euro
c) für sonstige Zwecke je Stück 12,00 Euro
Anbringens von Werbeeinrichtungen und Ankündigungen
an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je angefangenen
m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 12,00 Euro
höchstens jedoch 120,60 Euro
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber
bzw. von unbestimmter Dauer je angefangenen m²
Werbe- oder Ankündigungsfläche, 24,10 Euro
höchstens jedoch 245,60 Euro
neben der Straße (§ 90 Abs. 1)
a) bis zur Dauer einer Woche 18,50 Euro
b) bis zur Dauer eines Monats 37,60 Euro
c) darüber 90,50 Euro
d) bei gleichzeitiger Beauftragung von
unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei
Abs. 2 und 3),
a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache, auch
wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 oder 3
erlassen wurde frei
b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer
Gemeindesicherheitswache handelt,
für unternehmenseigene Personen 12,00 Euro
für unternehmensfremde oder für mehrere
Unternehmen tätige Personen 90,50 Euro
gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei
Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungenund über das Halten von Tieren
Tierzuchtgesetz
Veranstaltungsgesetz
für jede angefangene Woche und je
angefangene 100 Plätze Fassungsraum 3,70 Euro
mindestens jedoch 33,60 Euro
und höchstens 336,00 Euro
b) Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen:
für jeden angefangenen Tag 3,70 Euro
mindestens jedoch 11,20 Euro
und höchstens 224,00 Euro
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 430,70 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
1 v.T. der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 646,10 Euro
der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 323,10 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 71,10 Euro
Wettengesetz
Buchmachers oder eines Totalisateurs (§ 3) 224,00 Euro
Anzeige über die Verlegung oder Hinzunahme eines
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