Verordnungder Landesregierung über die Haftpflichtversicherungfür Lehrkräfte an Schischulen
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, wird verordnet:
§ 1
Mindestversicherungssumme
Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte an Schischulen wird mit Euro 7.000.000,00 je Schadensfall bestimmt.
§ 2
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl. Nr. 50/2004, außer Kraft.