Verordnungdes Landeshauptmannes über das Verbrennenbiogener Materialien außerhalb von Anlagen
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das punktuelle oder das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist.
§ 3
Ausnahmen
Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:
§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten:
§ 5
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen von Stoffen außerhalb von Anlagen, LGBl. Nr. 43/1994, außer Kraft.