Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten vonVerkaufsstellen aus Anlass „Kunstnacht 2012“am 12. Oktober 2012 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass „Kunstnacht 2012“ die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 12. Oktober 2012 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.