LGBL_VO_20131210_61•Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, Änderung
LGBL_VO_20131210_61Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, ÄnderungGazette10.12.2013
Regierungsvorlage 75/2013
Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über
Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1994, Nr. 58/ 2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über Angelegenheiten der örtlichenSicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz)“
„1. Abschnitt
Lärmstörungen
§ 1
Allgemeines
(1) Niemand darf ungebührlicherweise störenden Lärm erregen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung
auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen zuzuordnen sind.“
„2. Abschnitt
Halten von Tieren“
„§ 3
Allgemeines
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch
§ 4
Bewilligungspflichtige Tierhaltung
(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einerBewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung vonTieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von
Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere
Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 5
Anordnungen
(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der Verwertung
oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.“
„§ 6
Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten,
„3. Abschnitt
Bettelei
§ 7
Bettelverbot
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen
von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:
§ 8
Bewilligungspflichtiges Betteln
(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit
Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person
erteilt werden, die
§ 9
Wegweisung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von derFestnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
Ehrenzeichen
§ 10
Verleihung von Ehrenzeichen
(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen
Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.
(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von
Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
§ 11
Tragen von Ehrenzeichen
(1) Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1
ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in dervorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten
Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.“
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
„§ 13
Mitwirkung der Bundespolizei
„§ 15
Strafbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen
gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 61/2013,
tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3) Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.“
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