Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung der Anzahlder auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
Auf Grund des § 3 des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/1988, wird verordnet:
§ 1
Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2011 wird die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate wie folgt festgesetzt:
Wahlbezirk Bludenz 6 Mandate
Wahlbezirk Bregenz 12 Mandate
Wahlbezirk Dornbirn 8 Mandate
Wahlbezirk Feldkirch 10 Mandate
§ 2
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate, LGBl. Nr. 22/2004, außer Kraft.