Regierungsvorlage 5/2014
Gesetzüber eine Änderung des Güter- und Seilwegegesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1984, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Aufsicht
§ 13a
(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet,
der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft,
die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.
(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht
ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.“
„Strafbestimmungen
§ 21
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- Der § 22 lautet:
„§ 22
Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen