Verordnungder Landesregierung über die Leistungsdatender Kinder- und Jugendhilfe
(Leistungsdatenverordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten: