Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnungüber die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl. Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert:
Im ersten Satz wird der Ausdruck „5160/10“ durch den Ausdruck „5156/10“ ersetzt.