Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei
Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lit. a bis c lautet:
Im § 2 lit. a wird der Betrag „1,70 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“ ersetzt.
Im § 2 lit. b werden der Betrag „4,00 Euro“ durch den Betrag „4,10 Euro“ und der Betrag „7,00 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“ ersetzt.
Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: