LGBLA_VO_20151007_61•Berufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen
LGBLA_VO_20151007_61Berufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und ÄrztinnenGazette07.10.2015
Auf Grund des Art. I § 32 Abs. 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013, wird verordnet:
In Krankenanstalten sind ärztliche Berufsbezeichnungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu führen.
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der verantwortlichen Leitung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Chefarzt“ oder „Chefärztin“ führen.
Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarärztin“ bzw. „Primarius“ oder „Primaria“ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:
Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ oder „Primaria“ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung „Primarius“ oder „Primaria“ führen.
Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung
einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Stellvertretung der verantwortlichen Leitung einer Abteilung oder einer reduzierten Organisationseinheit betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Geschäftsführender Oberarzt“ oder „Geschäftsführende Oberärztin“ führen.
Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Leitung eines medizinischen Bereiches in einer Abteilung betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Bereichsleitender Oberarzt“ oder „Bereichsleitende Oberärztin“ führen.
Ärzte oder Ärztinnen, die bereits drei Jahre als Facharzt oder Fachärztin tätig waren, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Oberarzt“ oder „Oberärztin“ führen.
Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte oder Ärztinnen dürfen die Berufsbezeichnung „Turnusarzt“ oder „Turnusärztin“ führen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte an Krankenanstalten, LGBl.Nr. 30/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1975, außer Kraft.
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