Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen
Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrersowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen“
Der § 1 lautet:
„§ 1Mindestversicherungssumme
(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schilehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.
(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: