Verordnung:Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften, Änderung
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften, LGBl.Nr. 56/2013, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung hat wie folgt zu lauten:
§ 1 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:
„(2) Mit der Zuständigkeitsübertragung gehen auch die damit korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, einschließlich der Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 39 Abs. 5 KJH-G, auf die Bezirkshauptmannschaft über.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: