LGBLA_VO_20151230_137•Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung
LGBLA_VO_20151230_137Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, ÄnderungGazette30.12.2015
Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 48/1986, wird wie folgt geändert:
„(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Registerzählung zugerechneten Einwohner eine Stimme zu.“
Im § 4 wird im Verweis auf § 31 nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „durch die Gemeindevertretung“ eingefügt.
Im § 5 wird im Verweis auf § 70 nach dem Wort „Gemeindevermögen“ der Ausdruck „ , Haftungen“ eingefügt.
Im § 5 wird im Verweis auf § 73 der Ausdruck „Haushaltsführung,“ gestrichen und die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
Der § 6 lautet:
(1) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Standesamtsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen. Besteht in einer Sitzgemeinde eine Organisationseinheit für Gynäkologie und Geburtshilfe, so sind 50 % des Aufwandes dieser Tätigkeiten von der Sitzgemeinde zu tragen.
(2) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Staatsbürgerschaftsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen.
(3) Der restliche Aufwand eines Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen. Dieser bestimmt sich nach § 9 Abs. 10 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2015.
(4) Ein allfälliger Überschuss ist sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 aufzuteilen.
(5) Den verbandsangehörigen Gemeinden steht es offen, eine von Abs. 1 bis 4 abweichende Vereinbarung über die Kostentragung und Aufteilung eines Überschusses zu treffen. Diese bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.“
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