Verordnung:Offenhaltezeiten aus Anlass des „Sommernachtserwachens“ am 4. Mai 2016 in Bregenz
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Landeshauptstadt Bregenz dürfen aus Anlass des „Sommernachtserwachens“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 4. Mai 2016 bis 22 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2016 außer Kraft.