Gesetzüber eine Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 56/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“
Der § 5 Abs. 7 entfällt.
Im § 6 Abs. 2 lit. a wird vor der Wortfolge „die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ die Wortfolge „internationale Beziehungen,“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf Antrag der informationssuchenden Person (§ 5 Abs. 7)“ durch die Wortfolge „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens,“ ersetzt.