Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderungder Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 und Nr. 48/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl.Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2003, Nr. 35/2006, Nr. 5/2010, Nr. 106/2012 und Nr. 79/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird der Ausdruck „6,78 Euro“ durch den Ausdruck „6,97 Euro“ ersetzt.
In den §§ 6 und 7 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „49,99 Euro“ durch den Ausdruck „51,39 Euro“ ersetzt.
Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 2, 6, 7 Abs. 3 und die Anlage (zu § 1) in der Fassung LGBl.Nr. 100/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.