Verordnung: Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Verordnungder Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2008, wird verordnet:
§ 1Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl.Nr. 41/2008, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: