Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011, Nr. 17/2005 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Höhe des landesgesetzlich zu regelnden Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrages wird im 7. Abschnitt geregelt.“
Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:
„7. AbschnittWohnbauförderungsbeitrag, Tarif
§ 24
Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.“
Der bisherige 7. Abschnitt wird als 8. Abschnitt bezeichnet.
Der bisherige § 24 wird als § 25 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Tarif nach § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 13/2018 ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.“