Gesetzüber eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 3 lit. a wird folgender Teilsatz angefügt:
„erforderlichenfalls kann in der Verordnung eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen werden, welche auf Antrag und gegebenenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist;“
Im § 10 Abs. 3 wird folgende lit. b neu eingefügt:
Im § 10 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b bis g als lit. c bis h bezeichnet.
Der nunmehrige § 10 Abs. 3 lit. c letzter Teilsatz lautet:
„lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;“
Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 27/2018
Eine Verordnung aufgrund des § 10 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 27/2018 kann ab dem Tag der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“