Gesetzüber eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006, Nr. 17/2010, Nr. 42/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 41/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird der bisherige Text durch folgenden Satz ersetzt:
„Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.“