Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdas Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ in Lech, LGBl.Nr. 41/2011, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lautet:
„§ 1Geschützte Flächen
Die in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandeten Grundflächen in der Gemeinde Lech sind nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.“
Der § 5 entfällt.
Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage sowie die Erläuterungen dazu ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: