Gesetzüber eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017 und Nr. 8/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis h werden als lit. b bis g bezeichnet.
Im § 2 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder nach dem Land- und Forstarbeitsrecht“.
Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. a bis c“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 3 entfällt.
Die Überschrift des § 15 lautet:
„§ 15Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer“
Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landeslehrern“ die Wortfolge „und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern“ eingefügt.
Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 57/2019
Das Gesetz über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2019, tritt am 30. Dezember 2019 in Kraft.“