Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung | Omnilex
LGBLA_VO_20190902_60•Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung
Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20190902_60Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, ÄnderungGazette02.09.2019
Verordnung:Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung
Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, LGBl.Nr. 34/2000, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung lautet:
Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlagen 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Anlagen 1 oder 2“ und das Wort „Jugendgesetz“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendgesetz“ ersetzt.
Der § 1 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 1 Abs. 2 wird in der lit. b das Wort „Gaststätten“ durch das Wort „Gastgewerbebetriebe“ und der Ausdruck „ , und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt; die lit. c entfällt.
Die Anlage 1 „Jugendschutz bei Veranstaltungen und in Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 1 „Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.
Die Anlage 2 „Jugendschutz in Gaststätten (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 2 „Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.
Die Anlage 3 entfällt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: