Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von
Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken | Omnilex
LGBLA_VO_20200327_16•Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von
Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken
Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von
Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken
LGBLA_VO_20200327_16Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von
Beherbergungsbetrieben zu touristischen ZweckenGazette27.03.2020
Verordnung:Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken
Auf Grund von § 2 Z. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht in Notfällen, bei Aufbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall einer vom Landeshauptmann im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnung.
§ 2
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) als Touristin oder Tourist ist im gesamten Landesgebiet verboten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.